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Welche Bedeutung kann das blaue Blinklicht allein ohne Einsatzhorn haben?

Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Polizei und dem Rettungsdienst verfügen über Blaulicht und Einsatzhorn, dem sogenannten Martinshorn. Blaues Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn besagt, was vom Gesetzgeber geschützt ist, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu machen haben. Dies gilt, wenn es sich um ein einzelnes Fahrzeug handelt, aber auch wenn es sich um einen sogenannten Verband aus Fahrzeugen handelt. Geregelt ist dies in § 38 Abs. 2 StVO. § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO. Das blaue Blinklicht hat auch ohne das Einsatzhorn eine Bedeutung. Mit eingeschaltetem blauen Blinklicht fahren können Krankenwagen und Polizeiwagen. Dabei darf ein blaues Blinklicht ohne Einsatzhorn nur zur Warnung vor Gefahren an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen verwendet werden von den Einsatzfahrzeugen. Und es gibt noch einige andere Situationen, in denen ein blaues Blinklicht ohne Einsatzhorn verwendet werden darf bzw. eine Bedeutung hat.

Blaues Blinklicht allgemein

Beim blauen Blinklicht auf Einsatzfahrzeugen handelt es sich um eine sogenannte Rundumkennleuchte (kurz: RKL) und auch als Rundumleuchte oder Drehlicht (ein Ausdruck aus der Schweiz). Allgemein handelt es sich um eine Kennleuchte bzw. Warnleuchte, welche das Licht über einen Bereich von 360° ausstrahlt. In Deutschland wird eine solche Leuchte zusammen mit dem Folgetonhorn als Sondersignale verwendet, welche anderen Verkehrsteilnehmern das Vorfahrtsrecht bzw. Wegerecht signalisiert. Blaue Rundumkennleuchten – umgangssprachlich als Blaulicht bezeichnet – werden im Straßenverkehr eingesetzt, um darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Einsatzfahrzeug von Rettungsdienst, Polizei oder Feuerwehr handelt. Ein solches optisches Signal warnt die
anderen Verkehrsteilnehmer vor Einsatz-, Unfall- oder Gefahrenstellen bzw. zeigt an, dass es sich um eine Einsatzfahrt handelt. Hierbei ist es egal, ob es sich um ein einzelnes Fahrzeug handelt oder um eine Kolonnenfahrt.

Geschichte

Das Blaulicht wurde im Jahr 1933 in Deutschland eingeführt. Grund dafür war die Anforderung des Luftschutzes, dass diese erfüllt wird. Damals waren nur Polizeiautos und kurz darauf Feuerwehrfahrzeuge mit einem Blaulicht ausgestattet. Grund dafür, dass blaues Licht eingesetzt wird, ist, dass blaues Licht die höchste Streuung in der Atmosphäre hat. Für Flugzeuge, die Bomben auf ein Ziel abwerfen wollen, ist das blaue Licht aus den weiten Höhen nicht sichtbar. In Österreich wurde das Blaulicht 1938 eingeführt in der Folge des Anschlusses an das Dritte Reich. Weit über den Zweiten Weltkrieg und den Hintergrund des Nationalsozialismus hinaus geht die Verwendung des blauen Lichts für Einsatzzwecke von Polizei und Feuerwehr auf der Basis des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949. In diesem steht, dass Sanitätsfahrzeuge ein oder mehrere – möglichst weithin sichtbare – blaue Lichter blinken lassen dürfen bzw. sollten. Von Beginn an – also in Zeiten der Herrschaft der Nationalsozialisten ab 1933 – bezüglich der Farbwahl war, dass blaues Licht im Straßenverkehr unverwechselbar ist und als Warnsignal sofort und auch von weiter entfernt wahrgenommen werden kann und blaue Rundumleuchten nicht vorkommen. – Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Grundsätzlich keine freie Bahn nur durch blaues Blinklicht

Dennoch gibt es in Bezug auf den Einsatz von blauem Blinklicht Grenzen, die von den Einsatzkräften zu berücksichtigen sind, wenn sie dieses optische Signal nutzen. Denn nur in Verbindung mit dem Einsatzhorn bzw. Martinshorn hat ein Fahrzeug die Berechtigung mit dem blauen Blinklicht auch sein Wegerecht gelten zu machen. Ansonsten hat das blaue Blinklicht eine nur warnende Funktion. Das heißt, ohne Martinshorn darf ein Einsatzfahrzeug von Polizei und Feuerwehr bzw. Rettungsdienst eine Kreuzung ein Rotlicht nicht überfahren. Wenn es dann zu einem Unfall kommt bzw. der Querverkehr muss plötzlich abbremsen, bekommt der Fahrer des Einfahrtsfahrzeuges vor Gericht keinen Schutz bzw. muss die Konsequenzen tragen, wenn es zu einem Unfall kommt. Im Fachjargon spricht man hier von einer Amtspflichtverletzung des Fahrers des Einsatzfahrzeuges. Dieser Sachverhalt wurde inzwischen auch per Gericht festgestellt. Denn allein durch die Benutzung des Blaulichts ist kein Sonderrecht begründet. Das heißt, wenn nur das Blaulicht an ist – ohne Martinshorn bzw. Einsatzhorn – dann muss der Polizeiwagen, der Krankenwagen oder das Feuerwehrauto – an der roten Ampel anhalten. Grund dafür ist, dass vor allem die an der Ampel vorstehenden Fahrzeugführer das Blaulicht optisch nicht wahrnehmen können. Dies trifft vor allem für Führer von LKWs und von tiefergelegte Fahrzeuge zu. Das Martinshorn indes macht es deutlich, dass ein vorausfahrendes oder querendes Fahrzeug dem Einsatzfahrzeug Platz machen muss. Dennoch gilt: Auch ohne Einsatzhorn und mit einem eingeschalteten blauen Blinklicht, kann sich das Fahrzeug in einem Einsatz befinden. Darüber sollten sich die anderen Verkehrsteilnehmer immer im Klaren sein.

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